Sorgerecht im Wandel der Zeit.

Das Sorgerecht hat sich in den vergangenen 100 Jahren in Deutschland sehr verändert. 





1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch BGB in Kraft.
Es sah für Mütter grundsätzlich keine Mitsprache über die Erziehung ihrer Kinder vor, es kam alleine auf den Vater an.


In der Weimarer Republik (1918 – 33) schrieb §121 der Reichsverfassung fest,
unehelichen wie ehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche,
seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen. Es hatte kaum praktische Auswirkungen.


Unter den Nationalsozialisten hatten Staatsanwälte die Möglichkeit,
die Ehelichkeit eines Kindes im öffentlichen Interesse anzufechten und damit zu entscheiden,
ob ein Kind in einer Familie bleiben durfte oder nicht.


1949 sieht das Grundgesetz die Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und Pflicht der Eltern. Über deren Tätigkeit wacht die staatliche Gemeinschaft.


1958 trat das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft, das dem Vater allerdings noch den Alleinvertretungsanspruch
in gesetzlichen Fragen des Kindes zusprach. Wurde 1959 verworfen.


1966 trat in der DDR das Familiengesetzbuch in Kraft. Der Begriff „Unehelich“ wurde abgeschafft.


1970 trat die Nichtehelichenreform in Kraft: Abschaffung von § 1589 BGB:
"Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten als nicht verwandt." Die Mutter erhielt erstmals die volle elterliche Gewalt.
Zuvor hatten sie und das Kind automatisch unter Amtsvormundschaft gestanden.


Die Sorgerechtsreform von 1980 ersetzte den Begriff „elterliche Gewalt“ durch „elterliche Sorge“
und betonte damit die Interessen des Kindes.
Zusprache eines Sorgerechtes bei Scheidung und mögliche Teilung des Sorgerechtes kamen hinzu (1982).


Die Kindschaftsrechtreform von 1998 regelte erneut das Sorgerecht bei Scheidungen.
Dies sollte „in der Regel“ die Mutter erhalten, Väter unehelicher Kinder erhielten das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter


Das erklärte das BVG 2010 für grundgesetzwidrig. Eine neue Gesetzesvorlage ist noch in diesem Jahr zu erwarten.