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Dies hier ist die einfache Fassung der Rechtslagen. "Sorgerecht BGB" beinhaltet die hier genannten Paragrphen.

 

Elterliche Sorge; ugs. Sorgerecht

 

1.1 Die Grundsätze der Elterlichen Sorge

1.2 Entzug des Elterlichen Sorgerechts

1.3 Ruhen der Elterlichen Sorge

 

 

1.1 Die Grundsätze der Elterlichen Sorge (§1626)

 

      Es ist Pflicht und Recht der Eltern für das Minderjährige Kind zu sorgen.

        Dazu zählen Personensorge und Vermögenssorge

      Die Eltern berücksichtigen das selbstständige und verantwortungsbewusste

        Handeln des Kindes unter Rücksichtnahme des Entwicklungsstandes.

      Umgang mit beiden Elternteilen und Personen zu dem das Kind eine

        Bindung besitzt gehört zum Kindeswohl.

        Diese Bindung muss für die Entwicklung des Kindes förderlich sein.

 

 


 1.2. Entzug des elterlichen Sorgerechts (§1666)

 

Die häufigsten Gefährdungen des Kindes liegen im Bereich der Personensorge. 

Nach § 1666 BGB kann das Familiengericht eingreifen, wenn…

 

 

 

-         das körperliche

-         das geistige

-         das seelische Wohl des Kindes

 

 

 durch

-         missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge

-         Vernachlässigung

-         unverschuldetes Versagen der Eltern

-         durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist

 

 

Außerdem kann das Familiengericht eingreifen, wenn die Eltern nicht in der Lage, oder nicht gewillt sind Gefahren von ihrem Kind abzuwenden.

 

Es ist schwer einen Missbrauchsbestand zu erkennen, da es keine allgemeingültigen Maßstäbe für die Ausführung der elterlichen Sorgerechts gibt. Täglich werden Fälle objektiver Kindsgefährdung deutlich:

 

  • übermäßige Züchtigung
  • anhalten zu strafbaren Handlungen
  • fernhalten vom Schulbesuch
  • Verweigerung einer angemessenen Ausbildung
  • Verweigerung der Einwilligung zu einer notwendigen Heilbehandlung

 

 

Einen oder beiden Elternteilen kann das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen werden.

Da das Kind sein Recht auf pflichtgemäße Ausübung der elterlichen Sorge nicht einklagen kann,

übernimmt dies das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft.


Alle Bürger sind aufgerufen, dem Familiengericht / Jugendamt Mitteilung zu machen,

wenn sie wissen, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist.

 

 



1.3 Ruhen der elterlichen Sorge

 

 

      Unterscheidung in rechtliche und tatsächliche Hindernisse

 

►       rechtliche Hindernisse

 

-          wenn ein Elternteil geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist

        (nach § 1673 BGB)

-          bei Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer anderen Familie ( § 1666a BGB)

-          bei Jugendarrest oder Jugendstrafe für die Zeit des Vollzugs

 

 

      tatsächliche Hindernisse

 

-          eine schwere Krankheit

-          der Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Sanatorium

-          die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

-          der unbekannte Aufenthalt

-          die sonstige Abwesenheit eines Sorgeberechtigten nach § 1674

-          Verhinderung beider Sorgeberechtigter


Die elterliche Sorge wird wieder aktiviert, wenn das Familiengericht festgestellt hat, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht

( § 1674 Abs.2 BGB)

 

 


Beispiel für Unverschuldetes Versagen der Eltern

 

Fall:

Das Kind braucht eine Bluttransfusion um am Leben zu bleiben.

Die Eltern begründen die Ablehnung einer solchen Blutspende mit ihrem Glauben.

 

Um das Kind nicht schutzlos den Entscheidungen der Eltern auszuliefern, entwarf man ein Gesetz,

dass den Entzug des elterlichen Sorgerechts bei unverschuldetem Versagen der Eltern möglich macht.

 

Lösung:

Das Familiengericht unterschreibt die Einwilligungserklärung an Stelle der Eltern, damit das Kind die Bluttransfusion bekommen kann.